Die Urteilsbegründung
In seiner fast 500 Seiten starken Begründungsschrift erklärt der Richter, wie er zu seinem Urteil, der Einstellung des Verfahrens, gekommen ist.
Sentenza n. 126/2024
Non luogo a procedere. No grounds to proceed.
Am 19.04.2024 verkündete der Richter sein Urteil kurz und knapp. Die italienische Version seiner Urteilsbegründung erreichte uns am 20.05.2024. Eine Kopie in unserer Muttersprache hielten wir erst am 24.09.2024 in den Händen. Bis dahin wussten wir nicht, wie weit der Richter in seiner Begründung gehen würde, welche Argumente er als zulässig und relevant ansehen würde. Was dann kam, war weit mehr als ein bloßer Freispruch.
Zu den Ermittlungspraktiken der Staatsanwaltschaft:
Der Richter stellte fest, dass die Ermittlungen auf "unvollständigen Beweisen" beruhten, "nur aus einer partiellen Perspektive analysiert" und aus "belanglosen Vernehmungsprotokollen" gezogen. In einem "einseitigen Beweiskontext" wurden Aspekte von "geringem Beweiswert" überbetont und völlig unsichere Daten ohne klare Bedeutung als "gesichert" dargestellt.
Insbesondere verwies der Richter wiederholt auf die realitätsverzerrenden Berichte des verdeckten Ermittlers Luca Bracco, dessen Aussagen zwei Drittel der Anklage ausmachten. Zudem wurden nicht alle erforderlichen Daten erhoben, obwohl sie "verfügbar oder zumindest leicht zu beschaffen" waren. Der Richter führt an, dass sich die Ermittlungsbehörden mit den "spärlichen Datensätzen" des IMRCC zufriedengaben und es schlicht unterließen, zusätzliche Elemente anzufordern, "die ein Gesamtbild der einzelnen Ereignisse ermöglichen und das Verhalten der Protagonisten jedes Ereignisses überprüfen würden".
Infolge dieser Einseitigkeit der Ermittlungen und der "verzerrten Darstellungen einiger Schlüsselereignisse" durch die Ermittler entsprachen die Interpretationen der Staatsanwaltschaft nicht dem, was sich in der Voranhörung als "tatsächliches Geschehen" herausstellte.
Zum rechtlichen Rahmen:
Der Richter betonte, dass das Handeln der Iuventa-Crew im Kontext ihrer völker- und nationalrechtlichen Pflicht zur Seenotrettung zu betrachten ist. Er stellte fest:
Entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft zeigten die Daten eindeutig, dass alle Rettungseinsätze unter dem Kommando und der ständigen Koordination des IMRCC standen!
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft befanden sich die von der Iuventa-Crew geretteten Menschen in einer "offensichtlich lebensbedrohlichen Situation, da sie auf ungeeigneten und überladenen Booten unterwegs waren, die nicht dafür geeignet waren, lange Strecken sicher zurückzulegen und die europäischen Küsten aus eigener Kraft zu erreichen". Angesichts des Fehlens von "kompetenter Navigation, ausreichend Treibstoff und Sicherheitsausrüstung" galten sie zu Recht als "Schiffbrüchige", bis sie sicher an Land gebracht waren.
Entgegen dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Iuventa-Crew habe Schmugglern Boote und Motoren zurückgegeben oder deren Bergung nicht verhindert, ein zentraler Vorwurf, gestützt auf die Aussagen des angeblichen Zeugen Pietro Gallo und des verdeckten Ermittlers Luca Bracco und angeführt als ultimativer Beweis für eine Zusammenarbeit zwischen der Iuventa-Crew und den Schmugglern, bezog der Richter klar Position: Das "Personal der IUVENTA war in keiner Weise rechtlich verpflichtet, die Bergung der Boote und Motoren zu verhindern. Eine Straftat konnte daher nicht festgestellt werden." Er machte jedoch auch deutlich, dass ein solches Eingreifen der IUVENTA-Crew während des Rettungseinsatzes das Leben der Schiffbrüchigen gefährdet hätte und die Entscheidung, auf eine derart gefährliche Handlung zu verzichten, daher ohnehin gerechtfertigt war.
Nachdem das Verdachtsfeld auf Grundlage objektiver Daten ausgeräumt ist, bieten die Beweisquellen keine alternativen Lösungen und lassen sich nicht anders interpretieren als oben dargestellt. Zudem können die bereits in der Voranhörung erhobenen Beweise nicht ergänzt und in keiner Weise in belastender Richtung weiterentwickelt werden.
Wir zitieren hier das abschließende Kapitel der Urteilsbegründung, da es deren wichtigste und weitreichendste Teile zusammenfasst. Hier findet ihr die Urteilsbegründung in voller Länge auf Italienisch und Deutsch.
13. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Aus dem dargelegten Beweismaterial geht mit absoluter Klarheit und infolge seiner Vollständigkeit hervor, dass die den Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten und folglich auch die den Unternehmen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten nicht vorliegen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit des Gerichts von Palermo fallenden Ordnungswidrigkeiten.
Nachdem die Verdachtsmomente auf der Grundlage objektiver Daten ausgeräumt sind, lassen die Beweisquellen kein anderes Ergebnis zu und können nicht anders als das oben angenommene interpretiert werden.
Darüber hinaus ist das auch im Rahmen der Vorverhandlung gesammelte Beweismaterial nicht ergänzungsfähig und könnte nicht im Sinne der Anklage weiter entwickelt werden.
Daher wäre die Durchführung der Hauptverhandlung vollständig überflüssig.
Im Ergebnis ist daher zu betonen, dass in Bezug auf die Anklagepunkte 1), 2), 20), 21) und 27) ein Urteil zu fällen ist, dass ein verfahrenseinstellendes Urteil zu erlassen ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, weil die Tat nicht vorliegt.
In Bezug auf die in den Anklagepunkten 28) und 29) zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten, die von der in Anklagepunkt 21) genannten Straftat abhängen, muss ebenfalls ein Urteil erlassen werden, dass ein Hauptverfahren nicht durchzuführen ist, weil die Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt, während für die Ordnungswidrigkeiten, die von der in Anklagepunkt 23) genannten Straftat abhängen, das Gericht von Trapani zugunsten des Gerichts von Palermo örtlich unzuständig ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dasselbe Verfahrensergebnis, wenn auch unter Anwendung anderer Formeln, auf jeden Fall erreicht worden wäre, wenn - durch die Verstärkung des Verdachts eines konniventen Handelns der Angeschuldigten mit den Schleusern, ohne jedoch die festgestellte Unterstellung unter die ständige Koordinierung des I.M.R.C.C. zu vernachlässigen - das Beweismaterial als widersprüchlich gewertet worden wäre, da die gewonnenen Erkenntnisse in jedem Fall nicht erlaubt hätten anzunehmen, dass eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre.
Darüber hinaus wäre es selbst, wenn die Beweise geeignet gewesen wären, die objektive Tatbestandsverwirklichung der Straftaten im Zusammenhang mit den notwendigen Rettungsaktionen, die unter der ständigen Koordination des I.M.R.C. durchgeführt wurden, zu belegen, nicht gelungen, das subjektive Element der vorgeworfenen Straftaten nachzuweisen, d.h. das Bewusstsein und die Bereitschaft, die Einreise von Migranten ohne Aufenthaltstitel in das Staatsgebiet unter Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich der Einwanderung und der Migrationsströme zu erleichtern, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Migranten zum Zeitpunkt der Rettung bis zur Ankunft an einem sicheren Ort als „schiffbrüchig“ anzusehen sind und ihr Status an Land erst nach der Übergabe durch die Retter an die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden bestimmt wird.
Dies gilt umso mehr, als die mögliche Anwendbarkeit der humanitären Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Decreto legislativo 286/1998 für die auf den italienischen Schiffen VOS HESTIA und VOS PRUDENCE durchgeführten Rettungs- und humanitären Hilfstätigkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs als Hoheitsgebiet des italienischen Staates anzusehen sind, in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ebenso hätte der Rechtfertigungsgrund nach Artikel 51 116 des Strafgesetzbuches im Sinne der Erfüllung einer Rettungspflicht (abstrakt anwendbar in einer evolutionären Perspektive auch als Recht auf Rettung 117) in Betracht gezogen werden müssen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Rettung - auferlegt durch internationale, gewohnheitsrechtliche und vertragliche Quellen sowie durch die Regeln des nationalen Rechts - gegenüber Migranten, die sich in einer offensichtlichen Gefahrensituation befinden und auf Booten unterwegs sind, die baufällig, überladen und ungeeignet sind, lange Strecken in Sicherheit zurückzulegen und die europäischen Küsten zu erreichen, ohne eine kompetente Führung, ausreichenden Treibstoff und Sicherheitsvorrichtungen.
Vor dem Hintergrund, dass die Rettungsmaßnahmen stets vom I.M.R.C.C. angeordnet und unter der Leitung und ständigen Koordinierung des I.M.R.C.C. durchgeführt wurden, wäre auch der in Artikel 51 des Strafgesetzbuches vorgesehene Rechtfertigungsgrund der Erfüllung einer durch eine rechtmäßige behördliche Anordnung auferlegten Pflicht von Bedeutung.
Schließlich hätte nicht außer Acht gelassen dürfen, dass möglicherweise der weitere Rechtfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Artikel 54 des Strafgesetzbuches vorgelegen hätte, da die tatsächliche Gefahr eines schweren Personenschadens sich nicht nur aus den mit der Schifffahrt verbundenen Risiken und der konkreten Wahrscheinlichkeit eines Schiffbruchs ergibt, sondern vor allem - wiederum in einer evolutionären Perspektive, aber verankert in einer realen, bekannten, dokumentierten, festgestellten und auf konkreten faktischen Daten beruhenden Situation - aus den unmenschlichen Bedingungen, der die Migranten bei ihrem transitorischen Aufenthalt in Libyen ausgesetzt sind, wie aus dem in der Einleitung genannten Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen und des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13.12.2016 hervorgeht.
Die Flucht vor Folter, willkürlicher Inhaftierung, sexueller Gewalt, Misshandlung, sexueller Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft sowie dem Entzug grundlegender menschlicher Bedürfnisse (Nahrung und medizinische Versorgung) ist ein deutlicher Hinweis auf die Unvermeidlichkeit sich einer Situation zu entziehen, in der die gegenwärtige Gefahr eines schweren persönlichen Schadens besteht, die sich aus dem Aufenthalt in libyschen Internierungslagern für durchreisende Migranten ergibt.
Aus dieser Perspektive wäre jedes Verhalten, das geeignet ist, die Einreise von Migranten ohne Einreisegenehmigung nach Italien zu ermöglichen, tatsächlich notwendig, da es dem Schutz der grundlegenden Interessen der menschlichen Person dient und die Migranten auf der Durchreise durch Libyen von den unmenschlichen Bedingungen in den Auffanglagern befreit.
Dies umso mehr, als die mit dem Aufenthalt in Libyen verbundenen Risiken eine dementsprechende Anerkennung finden - als völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz mit absolutem Charakter, der den Wert des "ius cogens" (zwingendes Recht) hat, als Ausfluss des Folterverbots, das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung unmittelbar gilt und auch durch vertragliche Bestimmungen 118 und Artikel 19 des Gesetzesvertretenden Dekrets 286/1998 gewährleistet wird - in dem Recht auf Nichtzurückweisung ("non refoulement") an einen "unsicheren Ort" wie zum Zeitpunkt des Geschehens in Libyen unter Berücksichtigung des begründeten Risikos, Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung 119, Schädigung des Lebens, der Freiheit und der psychischen und physischen Integrität zu erleiden.
Bei dieser innovativen Auslegung von Artikel 54 des Strafgesetzbuchs könnten überdies die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 vorgesehenen Beschränkungen der humanitären Ausnahme - wonach humanitäre Hilfe und Unterstützung für Ausländer in Not, sofern sie sich im Staatsgebiet aufhalten, in Italien geleistet werden muss, - in Bezug auf die Rettungs- und humanitären Hilfsmaßnahmen überwunden werden, die auf einem ausländischen Schiff wie der niederländischen IUVENTA in internationalen Gewässern gegenüber Ausländern durchgeführt werden, die sich noch nicht im Staatsgebiet aufhalten.
Letztlich ist also festzustellen, dass das vorliegende Verfahren in jedem Fall zu einem vergleichbaren Ergebnis wie dem entschiedenen gekommen wäre, selbst wenn die Richtung der konkreten Handlungen - entgegen den tatsächlichen Feststellungen - auf die Verschaffung der illegalen Einreise von Ausländern nach Italien gerichtet gewesen wäre, unbeschadet des unzweifelhaften Kontextes der notwendigen Rettungsmaßnahmen, die unter ständiger Koordinierung des I.M.R.C.C. und in Abwesenheit erwiesener Kontakte zu den kriminellen Netzwerken, die in den Menschenhandel mit Migranten verwickelt sind, durchgeführt wurden.
AUS DIESEN GRÜNDEN
wird gemäß der Artikel 424 Absatz 4 und 425 der Strafprozessordnung ENTSCHIEDEN,
die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen,
- hinsichtlich der Angeschuldigten TROEDER LUTZ ULRICH MARTIN, AGHA MOHAMAD BEIGUI DARIUSH BENJAMIN, GIRKE SASCHA und SCHMIDT KATHRIN IRINA STEPHANIE in Bezug auf die in Anklagepunkt 1) genannten Vorwürfe, da die Tat nicht vorliegt;
- hinsichtlich der Angeschuldigten AMATO MARCO e ALONSO MORGUI ROGER EMILIO in Bezug auf die in Anklagepunkt 2) genannten Vorwürfe, da die Tat nicht vorliegt;
- hinsichtlich der Angeschuldigten CATANIA PIETRO MAURIZIO, KENNES MATTHIAS, FABBRI TOMMASO und TRAINITI MICHELE in Bezug auf die in den Anklagepunkten 20) und 21) genannten Vorwürfe, da die Tat nicht vorliegt;
- hinsichtlich des Angeschuldigten CATANIA PIETRO MAURIZIO in Bezug auf die in Anklagepunkt 27) genannten Zuwiderhandlungen, da die Tat nicht vorliegt;
wird gemäß der Artikel 424 Absatz 4 der Strafprozessordnung und Artikel 61 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001, ENTSCHIEDEN,
die Eröffnung des Hauptverfahren
- gegenüber der VROON OFFSHORE SERVICES S.R.L. (jetzt BRITOIL OFFSHORE SERVICES S.R.L.) in Bezug auf die in Anklagepunkt 28) vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, abhängig vom der in Anklagepunkt 21) genannten Straftat und gegenüber der N.G.O. ÄRZTE OHNE GRENZEN – BELGIEN in Bezug auf die in Anklagepunkt 29) vorgeworfende Ordnungswidrigkeit, abhängig von der in Anklagepunkt 21) genannten Straftat, weil die Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt;
wird gemäß Art 321 Abs. 3 der Strafprozessordnung BESCHLOSSEN
- das unter niederländischer Flagge fahrende Schiff IUVENTA, das Eigentum der Stichting Jugend Rettet NL ist und mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Gerichts von Trapani vom 2.8.2017 vorsorglich beschlagnahmt wurde, an seinen Rechtsnachfolger zurückzugeben;